Für die Abgabe von Steuererklärungen die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.Bsp. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-und Umsatzsteuererklärung)
gilt gemäß §149 (2) Satz 1 AO
- eine generelle Frist
bis zum 31.05. des Folgejahres.
Für steuerberatene Steuerpflichtige (beraten durch z.Bsp. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) gilt gemäß BMF-Schreiben vom 23.2.2006 (BStBl I 2006 S.234)
- eine allgemeine Fristverlängerung
bis zum 31.12. des Folgejahres. - eine Fristverlängerung mit begründeten Einzelantrag
bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres.
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf.

